AGB
FUTURE Summit / Allgemeine Geschäftsbedingungen für Aussteller
von GROW rising talents GmbH, Kienzlstraße 17, 4600 Wels
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden 'AGB') gelten für alle Verträge zwischen der GROW rising talents GmbH, Kienzlstraße 17, 4600 Wels (im Folgenden 'Veranstalter'), und dem Aussteller im Rahmen der Teilnahme am FUTURE Summit (www.futuresummit.at). Mit dem Absenden der Online-Anmeldung erkennt der Aussteller diese AGB als verbindlich an.
Abweichende Bedingungen des Ausstellers werden ausdrücklich widersprochen und sind nur wirksam, wenn der Veranstalter ihnen schriftlich zustimmt.
§ 2 Anmeldung und Vertragsabschluss
2.1 Die Anmeldung zur Veranstaltung erfolgt ausschließlich über das Online-Anmeldeformular auf www.futuresummit.at. Mit dem Absenden der Online-Anmeldung (Betätigen der Schaltfläche Anmeldung absenden und Bestätigung der AGB per Checkbox) legt der Aussteller ein verbindliches und unwiderrufliches Angebot zur Teilnahme vor.
2.2 Ein für den Veranstalter bindender Vertrag kommt durch Zusendung einer Auftragsbestätigung per E-Mail oder durch Rechnungslegung zustande. Ein Rechtsanspruch auf Vertragsabschluss besteht nicht. Der Veranstalter behält sich vor, Anmeldungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
§ 3 Standplatzzuteilung
3.1 Der Veranstalter teilt den Stand unter Berücksichtigung des Themas und der Branchengliederung sowie der verfügbaren Flächen zu. Standwünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt, begründen jedoch keinen Rechtsanspruch.
3.2 Der Veranstalter ist berechtigt, die zugeteilte Ausstellungsfläche nach Lage, Art, Maß und Größe zu ändern, soweit dies aus Sicherheitsgründen, organisatorischen Erfordernissen oder der Zulassung weiterer Aussteller notwendig ist, und die Zumutbarkeitsgrenze für den Aussteller nicht überschritten wird. Eine Änderung der Standgröße um bis zu ± 15 % ist zulässig und wird im gleichen Ausmaß auf die Standmiete angerechnet.
3.3 Ein Austausch des zugeteilten Standes mit einem anderen Aussteller sowie eine teilweise oder vollständige Überlassung an Dritte ist ohne schriftliche Genehmigung des Veranstalters nicht gestattet.
§ 4 Mitaussteller und Unteraussteller
Mitaussteller ist, wer am Stand eines Hauptausstellers mit eigenem Personal und/oder eigenem Angebot auftritt. Die Teilnahme von Mitausstellern ist nur mit schriftlicher Zulassung durch den Veranstalter zulässig und kostenpflichtig. Der Hauptaussteller haftet dem Veranstalter gegenüber für die Einhaltung dieser AGB durch alle Mitaussteller.
§ 5 Zahlungskonditionen
5.1 Nach Vertragsabschluss erhält der Aussteller eine Rechnung über alle gebuchten und verpflichtenden Leistungen. Zusätzliche Leistungen (z. B. Mobiliar, technische Ausstattung) können über den Online-Shop des Veranstalters bestellt und werden gesondert verrechnet. Die Zahlungskonditionen sind:
– 50 % der Rechnungssumme als Anzahlung bei Vertragsabschluss
– 50 % der Rechnungssumme vier (4) Wochen vor Veranstaltungsbeginn
5.2 Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Allfällige gesetzliche Gebühren und Steuern im Zusammenhang mit diesem Vertrag trägt der Aussteller.
5.3 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmergeschäfte. Der Aussteller verpflichtet sich zudem zur Erstattung aller anfallenden Mahn- und Inkassospesen.
5.4 Der Veranstalter ist berechtigt, Leistungen zu verweigern, solange ausstehende Forderungen – auch aus früheren Veranstaltungen – nicht beglichen sind.
§ 6 Stornierung und vorzeitige Vertragsauflösung
6.1 Eine Stornierung durch den Aussteller ohne Verschulden des Veranstalters ist mit folgenden Stornogebühren verbunden, die dem richterlichen Mäßigungsrecht nicht unterliegen:
– Stornierung bis 8 Wochen vor Veranstaltungsbeginn: 50 % der Vertragssumme
– Stornierung bis 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn: 80 % der Vertragssumme
– Spätere Stornierungen: 100 % der Vertragssumme
6.2 Sagt der Aussteller seine Teilnahme ab, ist der Veranstalter unabhängig von einem allfälligen Rücktrittsrecht des Ausstellers berechtigt, über die Mietfläche anderweitig zu verfügen.
6.3 Der Veranstalter ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung aufzulösen, insbesondere bei wiederholtem Zahlungsverzug, Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder wenn der Aussteller den Stand bis 18:00 Uhr des letzten Aufbautages nicht bezogen hat.
§ 7 Standbau und Standgestaltung
7.1 Die angemieteten Standflächen werden mit Teppichboden, jedoch ohne Trennwände und sonstige weitere Einrichtung übergeben. Das Erscheinungsbild der Ausstellungsstände kann vom Veranstalter einheitlich vorgegeben werden; Individualstände bedürfen im Sonderfall der schriftlichen Genehmigung.
7.2 Standpläne mit einer Aufbauhöhe von über 3 Metern oder mit zweigeschossiger Bauweise müssen 2 Monate vor Veranstaltungsbeginn beim Veranstalter eingereicht und genehmigt werden. Bei zweigeschossiger Bauweise werden 50 % der Standmiete der überbauten Fläche zusätzlich verrechnet.
7.3 Die behördlichen Auflagen hinsichtlich Fluchtwege und Sprinkleranlage sind einzuhalten. Die Kosten hierfür trägt der Aussteller.
7.4 Die dem Nachbarstand zugewandten Standseiten sind ab einer Höhe von 2,5 Metern neutral, weiß, sauber und frei von Installationen zu halten. Die Errichtung einer mindestens 2,5 Meter hohen Trennwand zum Nachbarstand ist verpflichtend und kann beim Veranstalter bestellt werden.
7.5 Bei Werbeträgern in Richtung direkt angrenzender Nachbarn ist ein angemessener Abstand einzuhalten. Die Errichtung von geschlossenen Wänden ist zulässig, wenn diese nicht mehr als 70 % der jeweiligen Standseite einnehmen; anderenfalls ist eine Genehmigung des Veranstalters einzuholen. Diese Regelung gilt nicht, wenn die Wände mindestens 2 Meter von der eigenen Standgrenze entfernt oder nicht höher als 1,2 Meter sind.
7.6 Das Überbauen oder Gestalten von Messegängen ist nicht gestattet und bedarf in Sonderfällen der schriftlichen Genehmigung. Das Verlegen von andersfarbigen Teppichen oder ähnlichen Maßnahmen kann in Ausnahmefällen genehmigt werden.
7.7 Das mechanische Befestigen von Gegenständen an Böden, Wänden und Hallendekorationen ist nicht gestattet. Dekorationen, die dem Stil und Inhalt des FUTURE Summit widersprechen, sind auf Anordnung des Veranstalters zu ändern oder zu entfernen. Bei Nichteinhaltung hat der Aussteller auf eigene Kosten einen vertragskonformen Zustand herzustellen; der Veranstalter ist berechtigt, diese Veränderungen auf Kosten des Ausstellers zu veranlassen.
7.8 Der Stand muss während der gesamten Dauer der Veranstaltung zu den festgesetzten Öffnungszeiten ordnungsgemäß ausgestattet und mit fachkundigem Personal besetzt sein. Ein vorzeitiger Abbau ist ausdrücklich verboten; bei Zuwiderhandlung ist der Veranstalter berechtigt, ein Reuegeld von EUR 700,– zu verrechnen.
7.9 Der Stand ist am Veranstaltungstag vor Beginn (spätestens 08:00 Uhr) übergabefertig aufgebaut und gereinigt bereitzustellen.
§ 8 Werbung und Werbeaktivitäten
8.1 Werbung aller Art ist nur innerhalb des vom Aussteller gemieteten Standes für die eigene Firma erlaubt. Zusätzliche Werbeaktivitäten außerhalb des Standes bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Veranstalters.
8.2 Politische Werbung ist grundsätzlich unzulässig. Die Werbung für nicht angemeldete Firmen sowie für vergleichbare Konkurrenzveranstaltungen ist untersagt.
8.3 Lautsprecheranlagen und Produktpräsentationen am Messestand dürfen an der Standgrenze einen Schallpegel von 70 dB nicht überschreiten.
§ 9 Bild- und Tonaufnahmen
Der Veranstalter ist berechtigt, Fotografien, Zeichnungen sowie Film- und Videoaufnahmen vom Ausstellungsgeschehen, den Ausstellungsbauten und -ständen sowie den Ausstellungsobjekten anfertigen zu lassen und diese für Werbezwecke oder Presseveröffentlichungen zu verwenden, ohne dass der Aussteller dagegen Einwendungen erheben kann. Dies gilt auch für Aufnahmen durch Presse oder andere Medien mit Zustimmung des Veranstalters.
§ 10 Haftung und Versicherung
10.1 Der Aussteller haftet für alle Personen-, Sach- und sonstigen Schäden, die im Zuge seiner Teilnahme auf dem gesamten Veranstaltungsgelände verursacht werden.
10.2 Der Veranstalter haftet nicht für Schäden an oder Verluste von vom Aussteller eingebrachten Gütern, Materialien und Standeinrichtungen, unabhängig vom Zeitpunkt des Eintritts des Schadens. Eine eigene Messeversicherung für derartige Risiken liegt in der alleinigen Verantwortung des Ausstellers.
10.3 Der Veranstalter haftet dem Grunde nach für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten); in diesem Fall ist die Haftung der Höhe nach auf typischerweise vorhersehbare Schäden begrenzt. Bei leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung für Sach- und Vermögensschäden ausgeschlossen.
10.4 Die verschuldensunabhängige Haftung des Veranstalters für anfängliche Mängel des Mietgegenstandes (Garantiehaftung) ist ausgeschlossen. Mängel des Mietgegenstandes sind unverzüglich, spätestens vor Veranstaltungsbeginn, schriftlich zu melden.
§ 11 Höhere Gewalt und Veranstaltungsabsage
11.1 Verzögert oder verhindert ein Ereignis höherer Gewalt (z. B. Epidemie, Pandemie, Naturkatastrophe, behördliche Anordnung) die Durchführung der Veranstaltung, ruhen die Leistungsverpflichtungen beider Parteien für die Dauer des Hindernisses. Eine Verschiebung der Veranstaltung ist kein Rücktrittsgrund.
11.2 Kann die Veranstaltung aus Gründen höherer Gewalt innerhalb von 12 Monaten nicht durchgeführt werden, sind beide Parteien zum Rücktritt berechtigt. In diesem Fall werden die dem Veranstalter bis dahin entstandenen Aufwendungen anteilig verrechnet.
11.3 Der Aussteller hat keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Vertragsrücktritt, wenn die Veranstaltung terminlich oder örtlich verlegt werden muss.
§ 12 Ordnung und Hausrecht
Der Aussteller unterliegt während des FUTURE Summit auf dem gesamten Gelände dem Hausrecht der Location. Den Anweisungen des Veranstalters und des Locationpersonals ist Folge zu leisten.
§ 13 Datenschutz
Der Aussteller erteilt seine ausdrückliche Zustimmung, dass seine dem Veranstalter bekanntgegebenen Unternehmensdaten (Firmenname, Adresse, Kontaktdaten, Logo) zum Zweck der Bewerbung des FUTURE Summit veröffentlicht und für die Vertragserfüllung sowie die Betreuung des Ausstellers verarbeitet werden dürfen. Eine Weitergabe an Dritte zu anderen als den genannten Zwecken erfolgt nicht.
§ 14 Schlussbestimmungen
14.1 Dieser Vertrag unterliegt österreichischem materiellem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
14.2 Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Wels, Österreich.
14.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
14.4 Änderungen dieser AGB sowie sonstige Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
Stand: Mai 2026 | GROW rising talents GmbH, Kienzlstraße 17, 4600 Wels | www.futuresummit.at